Die Stadt Viersen als Schulträger übernimmt nach den Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Schülerfahrkosten zu der vom Schüler besuchten Schule, wenn der Schulweg (kürzester zumutbarer Fußweg):
| Schulweg in km | Stufe | Klasse |
| mehr als 2 km | in der Primarstufe | Klasse 1– 4 |
| mehr als 3,5 km | in der Sekundarstufe I | Klasse 5 – 10 |
| mehr als 5 km | in der Sekundarstufe II | Klasse 11 – 13 |
beträgt.
Die Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges übernommen, wenn der Schüler aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel benutzen muß oder der Schulweg nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich bzw. für Schüler ungeeignet ist.
Öffentliche Verkehrsmittel:
Wird die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels erforderlich, ist ein entsprechender Antrag auf Übernahme der Kosten zu stellen.
Mit dem Antrag ist seit Einführung des Schokotickets zum 01.01.2002 die Bestellung für ein Schokoticket im Abonnement verbunden.
Hinsichtlich der Erhebung von Eigenanteilen gilt zur Zeit folgende Regelung:
Formulare: Antragsvordruck (erhältlich im Sekretariat der Schule)
Schülerspezialverkehr (Schulbus/Schultaxi):
Falls Schülerspezialverkehre eingerichtet wurden, entfällt eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Anspruchsberechtigte Schüler werden von den Schulsekretariaten ermittelt und erhalten Berechtigungsausweise.
Fahrkostenerstattungen:
Die Schülerfahrkostenverordnung sieht grundsätzlich die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als die wirtschaftlichste Beförderung vor. In begründeten Ausnahmefällen kann aber auch die Benutzung eines privaten Fahrzeugs gestattet werden (PKW, Mofa, Fahrrad).
Formulare: Antragsvordruck (erhältlich im Sekretariat der Schule)
| Ansprechpartner: |
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