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Geburt

Allgemeines

Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche schriftlich angezeigt werden. Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wurde, zeigt dieses die Geburt beim Standesamt an. Gleiches gilt für eine Geburt im Geburtshaus.

Eine mündliche Anzeige durch Sie ist nur bei einer Hausgeburt erforderlich.

Sie erhalten im Krankenhaus und im Geburtshaus eine „Geburtsanzeige“, die bei verheirateten Eltern von beiden Elternteilen unterschrieben sein muss, damit der gewählte Vorname auch eingetragen werden kann. Gleiches gilt für die „Erklärung über die Beilegung von Vornamen“ vom Geburtshaus.

Außerdem erhalten Sie noch eine Entbindungsmitteilung. Bei Hausgeburten stellt der Arzt oder die Hebamme diese Bescheinigung aus.

Die Geburtsanzeige und die Entbindungsmitteilung – bei Geburt im Geburtshaus auch zusätzlich die Erklärung zu den Vornamen – müssen Sie im Standesamt vorlegen. Üblicherweise sprechen dazu der Vater oder beide Elternteile persönlich im Standesamt vor, aber auch z.B. die Oma kann mit den entsprechenden Unterlagen das Kind im Standesamt anmelden.

 

Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt, wenn beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind:

1. Die Eltern sind miteinander verheiratet.
  • bei Eheschließung in Deutschland

    Familienstammbuch oder begl. Abschrift aus dem Eheregister ( bei Heirat bis 31.12.2008) oder Eheurkunde (bei Heirat ab 01.01.2009)

    zusätzlich Geburtsurkunden beider Elternteile, wenn diese zwar in Deutschland, aber nicht in Viersen geboren wurden und die Eheschließung nach dem 01.01.2009 erfolgte und eine Eheurkunde vorgelegt wird
  • bei Heirat im Ausland

    Heiratsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer, falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk oder

    Internationale Heiratsurkunde

    evt. Bescheinigung über die Namensführung in der Ehe, falls dieser nachträglich in Deutschland bestimmt wurde

    zusätzlich Geburtsurkunden der Elternteile, wenn diese in Deutschland, aber nicht in Viersen geboren wurden

 

2. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter war noch nie verheiratet.
  • wenn der Vater sofort in die Geburtsurkunde eingetragen werden soll:

    Geburtsurkunden beider Elternteile; ausländische Urkunden mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer oder internationale Geburtsurkunden

    wenn die Vaterschaftsanerkennung bereits erfolgt ist: Abschrift der Anerkennungsurkunde
  • wenn die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt erfolgen soll:

    beide Elternteile müssen persönlich vorsprechen

    Geburtsurkunden beider Elternteile; ausländische Urkunden mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer oder internationale Geburtsurkunden

    Personalausweis oder Reisepass
  • wenn der Vater nicht oder später in die Geburtsurkunde eingetragen werden soll:

    Geburtsurkunde der Mutter; ausländische Urkunde mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer oder internationale Geburtsurkunde

 

3. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, die Mutter war schon einmal verheiratet und ist geschieden oder verwitwet

beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk

oder Eheurkunde mit Auflösungsvermerk

oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister und rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des letzten Ehegatten

oder Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des letzten Ehegatten

und zusätzlich die unter Punkt 2 genannten Urkunden bzw. Dokumente

 

In folgenden Fällen sind unter Umständen weitere oder andere Unterlagen erforderlich:

  • ein oder beide Elternteile haben eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • die Mutter ist noch verheiratet, aber ihr Mann ist nicht der leibliche Vater des Kindes
  • Sie beabsichtigen eine namensrechtliche Erklärung
  • ein oder beide Elternteile sind Aussiedler, Vertriebene oder Flüchtlinge oder sind eingebürgert
  • Sie möchten einen sehr ausgefallenen Vornamen für Ihr Kind wählen.
  • Sie haben bereits vor der Geburt die gemeinsame Sorge beim Jugendamt erklärt.

 

Rufen Sie in diesen Fällen bitte vor der Anmeldung an, damit wir Sie zunächst beraten können.

Namensrecht

1. Familienname des Kindes

Wenn deutsches Recht anwendbar ist, führt das Kind miteinander verheirateter Eltern den Ehenamen seiner Eltern, falls diese bei ihrer Eheschließung einen solchen bestimmt haben.

Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie gemeinsam den Familiennamen des Kindes bestimmen. Dies gilt auch für nicht miteinander verheiratete Eltern, die bereits vor der Geburt die gemeinsame Sorge beim Jugendamt erklärt haben.

Eine entsprechende formlose Erklärung findet sich auf der Rückseite der im Standesamt vorzulegenden Geburtsanzeige des Krankenhauses.

Die Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Wenn das gemeinsame Sorgerecht erst begründet wird, nachdem das Kind bereits erstmalig einen Geburtsnamen erhalten hat, haben die Eltern drei Monate Zeit, den Geburtsnamen neu zu bestimmen.

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind jedoch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Für diese Namenserteilung müssen beide Elternteile gemeinsam im Standesamt vorsprechen. Sie kostet 21 und ist unwiderruflich.

Bei mindestens einem ausländischen Elternteil ist unter Umständen ausländisches Recht für die Namensführung des Kindes zu beachten. Wir beraten Sie gerne.

2. Vorname des Kindes

Für ein deutsches Kind bestimmen die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam den Vornamen. Falls nur einem Elternteil die elterliche Sorge zusteht, ist auch nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.

Nach deutschem Recht ist bei der Vornamenswahl folgendes zu beachten:

  • Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden.
  • Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden.
  • Die gewählten Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen.
  • Die Schreibweise richtet sich nach den allgemein gültigen Rechtschreibregeln. Es kann jedoch nach entsprechender Belehrung auch die Eintragung einer davon abweichenden Schreibweise verlangt werden.

 

Für ausländische Kinder gelten je nach Einzelfall andere Vorschriften, über die wir Sie gerne telefonisch oder persönlich informieren. Bitte rufen Sie uns auch vorher an, wenn Sie einen Ihrer Meinung nach „exotischen“ Vornamen für Ihr Kind eintragen lassen möchten.

Nach Beurkundung der Geburt

Nach Beurkundung der Geburt erhalten Sie vier kostenfreie Bescheinigungen

  • für die Krankenkasse
  • zur Beantragung des Kindergeldes
  • zur Beantragung des Elterngeldes
  • für religiöse Zwecke.

 

Wenn Sie darüber hinaus eine Geburtsurkunde, evt. für Ihr Stammbuch, möchten, können Sie diese gegen eine Gebühr von 10,00 Euro ebenfalls erhalten.

Die Anmeldung Ihres Kindes beim Einwohnermeldeamt übernehmen wir für Sie. Sie können dann dort Ausweispapiere für Ihr Kind beantragen, sofern es die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Viersener Bürger erhalten darüber hinaus im Standesamt die Erstausstattung der sogenannten "Windelsäcke", mit denen Sie die Windeln Ihres Nachwuchses kostengünstig entsorgen können.

Gebühren:
  • Eine Geburtsurkunde kostet 10,00 € , werden zur gleichen Zeit weitere Urkunden über dieselbe Geburtsanzeige benötigt und in einem Arbeitsgang erstellt, so kosten die weiteren Urkunden je 5,00 € . Eine namensrechtliche Erklärung kostet 21,00 € und eine Bescheinigung über die Namensänderung: 9,00 €
Ansprechpartner:

 

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