Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche schriftlich angezeigt werden. Wenn Ihr Kind im Krankenhaus geboren wurde, zeigt dieses die Geburt beim Standesamt an. Gleiches gilt für eine Geburt im Geburtshaus.
Eine mündliche Anzeige durch Sie ist nur bei einer Hausgeburt erforderlich.
Sie erhalten im Krankenhaus und im Geburtshaus eine „Geburtsanzeige“, die bei verheirateten Eltern von beiden Elternteilen unterschrieben sein muss, damit der gewählte Vorname auch eingetragen werden kann. Gleiches gilt für die „Erklärung über die Beilegung von Vornamen“ vom Geburtshaus.
Außerdem erhalten Sie noch eine Entbindungsmitteilung. Bei Hausgeburten stellt der Arzt oder die Hebamme diese Bescheinigung aus.
Die Geburtsanzeige und die Entbindungsmitteilung – bei Geburt im Geburtshaus auch zusätzlich die Erklärung zu den Vornamen – müssen Sie im Standesamt vorlegen. Üblicherweise sprechen dazu der Vater oder beide Elternteile persönlich im Standesamt vor, aber auch z.B. die Oma kann mit den entsprechenden Unterlagen das Kind im Standesamt anmelden.
Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt, wenn beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind:
beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk
oder Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister und rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des letzten Ehegatten
oder Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des letzten Ehegatten
und zusätzlich die unter Punkt 2 genannten Urkunden bzw. Dokumente
In folgenden Fällen sind unter Umständen weitere oder andere Unterlagen erforderlich:
Rufen Sie in diesen Fällen bitte vor der Anmeldung an, damit wir Sie zunächst beraten können.
Wenn deutsches Recht anwendbar ist, führt das Kind miteinander verheirateter Eltern den Ehenamen seiner Eltern, falls diese bei ihrer Eheschließung einen solchen bestimmt haben.
Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie gemeinsam den Familiennamen des Kindes bestimmen. Dies gilt auch für nicht miteinander verheiratete Eltern, die bereits vor der Geburt die gemeinsame Sorge beim Jugendamt erklärt haben.
Eine entsprechende formlose Erklärung findet sich auf der Rückseite der im Standesamt vorzulegenden Geburtsanzeige des Krankenhauses.
Die Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Wenn das gemeinsame Sorgerecht erst begründet wird, nachdem das Kind bereits erstmalig einen Geburtsnamen erhalten hat, haben die Eltern drei Monate Zeit, den Geburtsnamen neu zu bestimmen.
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind jedoch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Für diese Namenserteilung müssen beide Elternteile gemeinsam im Standesamt vorsprechen. Sie kostet 21 € und ist unwiderruflich.
Bei mindestens einem ausländischen Elternteil ist unter Umständen ausländisches Recht für die Namensführung des Kindes zu beachten. Wir beraten Sie gerne.
Für ein deutsches Kind bestimmen die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam den Vornamen. Falls nur einem Elternteil die elterliche Sorge zusteht, ist auch nur dieser befugt, dem Kind einen Vornamen zu erteilen.
Nach deutschem Recht ist bei der Vornamenswahl folgendes zu beachten:
Für ausländische Kinder gelten je nach Einzelfall andere Vorschriften, über die wir Sie gerne telefonisch oder persönlich informieren. Bitte rufen Sie uns auch vorher an, wenn Sie einen Ihrer Meinung nach „exotischen“ Vornamen für Ihr Kind eintragen lassen möchten.
Nach Beurkundung der Geburt erhalten Sie vier kostenfreie Bescheinigungen
Wenn Sie darüber hinaus eine Geburtsurkunde, evt. für Ihr Stammbuch, möchten, können Sie diese gegen eine Gebühr von 10,00 Euro ebenfalls erhalten.
Die Anmeldung Ihres Kindes beim Einwohnermeldeamt übernehmen wir für Sie. Sie können dann dort Ausweispapiere für Ihr Kind beantragen, sofern es die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Viersener Bürger erhalten darüber hinaus im Standesamt die Erstausstattung der sogenannten "Windelsäcke", mit denen Sie die Windeln Ihres Nachwuchses kostengünstig entsorgen können.
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