Jugendschutz (Internetcafe)

Im Rahmen des gewerblichen Betriebs eines Internetcafes ist der Gewerbetreibende verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zu beachten. Grundsätzlich unterliegt ein Internetcafé keiner Altersbeschränkung, sofern es sich hierbei nicht um ein Gaststätten- oder Spielhallengewerbe handelt.

Mit der Umsetzung der vg. Anforderungen soll ausgeschlossen bzw. wesentlich vermindert werden, dass von einem Internetcafé eine Gefährdung für das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgehen könnte.

nach oben