Gaststättenerlaubnisse

Kontakt

Balter, Julia
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 644
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Heinrichs, Florian
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 610
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Öffnungszeiten

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Es wird keine gaststättenrechtliche Erlaubnis benötigt, wenn

  1. alkoholfreie Getränke,
  2. unentgeltliche Kostproben,
  3. zubereitete Speisen oder
  4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und Speisen an Hausgäste verabreicht werden (§ 2 Absatz 2 Gaststättengesetz).

Für diese erlaubnisfreien Gaststättenbetriebe sind lediglich die entsprechenden Gewerbemeldungen vorzunehmen.

Für die Abgabe von alkoholischen Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle (Betrieb einer Gaststätte, Trinkhalle, Imbisswirtschaft oder ähnliches) ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erforderlich. Diese ist personen- und objektbezogen und kann nur dann erteilt werden, wenn der Betreiber der Gaststätte die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. d. Gaststättengesetzes besitzt. Darüber hinaus müssen die Räumlichkeiten für die beabsichtigte Tätigkeit geeignet sein. Es kann somit erforderlich sein, dass zusätzlich weitere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.

Bei der Antragstellung ist ein Gebührenvorschuss zu zahlen. Dann erst kann ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Für die Prüfung des Antrages werden je nach Sachlage bestimmte Unterlagen benötigt. Lassen Sie sich beraten!

Es ist zu beachten, dass die beantragte endgültige Gaststättenerlaubnis erst nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Prüfverfahrens erteilt werden kann. Ab dem Tag der Antragstellung ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 6 bis 8 Wochen zu rechnen.

Zur kurzfristigen Übernahme eines schon bestehenden Betriebes ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis, i.d.R. für die Dauer von drei Monaten, möglich. Die Vorraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis können telefonisch bei der zuständigen Sachbearbeitung (siehe Ansprechpartner) erfragt werden.

Sie dürfen Ihren Gaststättenbetrieb erst dann öffnen, wenn Sie im Besitz der vorläufigen bzw. endgültigen gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind.

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