Schulpflicht und Anmeldeverfahren
Grundschulen
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 01. August desselben Kalenderjahres.
Die Eltern der Kinder, die schulpflichtig werden, erhalten nach den Sommerferien eine Aufforderung von der Schulverwaltung, ihre Kinder für eine Bekenntnis- oder Gemeinschaftsgrundschule anzumelden. Sie erhalten einen Anmeldevordruck, auf dem die gewünschte Grundschule zu kennzeichnen ist.
Vorzeitige Einschulung
Kinder, die nach dem o.g. Stichtag das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. In diesem Fall erhalten die Eltern keine Aufforderung zur Anmeldung. Die Anträge können nur persönlich in der gewünschten Grundschule gestellt werden.
Zurückstellung
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.
Weiterführende Schulen
Gegen Ende des 1. Halbjahres werden die Eltern der Schülerinnen und Schüler der 4. Grundschulklassen von der Schulverwaltung über die Anmeldetermine sowie die Tage der offenen Tür bei den weiterführenden Schulen informiert. Von den Grundschulen wird den Eltern ein Anmeldeschein ausgehändigt, der bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule abzugeben ist.
Über die Aufnahme entscheidet der Leiter oder die Leiterin der betreffenden Schule.
Dauer der Schulpflicht
Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre. Sie wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt.
Nach der Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II.
Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig.
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
Schulbücher
Zu Beginn eines jeden Schuljahres teilt die Schule mit, welche Schulbücher im Unterricht eingesetzt werden. Ein Teil der Schulbücher wird von der Stadt Viersen beschafft und den Schülerinnen und Schülern leihweise zur Verfügung gestellt.
Die Höhe des Eigenanteils, den die Eltern für den Kauf der Schulbücher in einem Schuljahr aufwenden müssen, ist im Schulgesetz festgelegt.
Der Eigenanteil beträgt je nach Schulform:
in der Grundschule | 16,00 Euro |
in den Klassen 5 bis 10 der Haupt-, Real- und Gesamtschule sowie in den Gymnasien | 34,00 Euro |
in den Förderschulen (je nach Art der Förderschule) | zwischen 16,00 Euro und 34,00 Euro |
Auskünfte zur Schulbuchbeschaffung erhalten Sie auch in der jeweiligen Schule.
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