Baurecht und Bauleitplanung

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Baurecht

Zielsetzung des Bauplanungsrechts ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung innerhalb der Gemeinde. Ihr kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen. Das Städtebaurecht ist Bundesrecht; seine Rechtsquellen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen: Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung und Wertermittlungsverordnung.

Die hierfür wichtigsten Paragraphen sind u.a. § 1 BauGB, der im Wesentlichen die Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung erläutert, § 2 BauGB der das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne regelt, § 3 BauGB der die „Beteiligung der Öffentlichkeit“ also der Bürger und Bürgerinnen der Stadt regelt, § 4 BauGB der die Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange“ regelt und § 9 BauGB, der die Inhalte des Bebauungsplanes regelt.

Bauleitplanung

Eine der hoheitlichen Aufgaben der Gemeinde ist es u.a., Planungsrecht zu schaffen. Die Gemeinde ist verpflichtet, Bauleitpläne wie Flächennutzungsplan und Bebauungspläne in eigener Verantwortung aufzustellen, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§1 Abs. 3 BauGB). Mit Hilfe der Bauleitpläne kann festgelegt werden, wo welche Nutzungen in welchem Umfang realisiert werden dürfen.

Wann ein Bauleitplan aufgestellt, ergänzt, geändert oder aufgehoben wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Hierbei steht die Stadtplanung jedoch im Spannungsfeld vieler, zum Teil gegensätzlicher Ansprüche -wirtschaftliche, soziale, gesellschaftliche, politische oder Umweltbelange an den Stadtraum oder an die Bodennutzung. In diesem Spannungsfeld sind die unterschiedlichen Meinungen und Bedürfnisse innerhalb der Gemeinschaft gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dazu werden im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens alle relevanten Bürgerinteressen zu einem Sachverhalt (bzw. einer Planung) eingeholt. In einem nächsten Schritt werden dann die möglichen Auswirkungen der verschiedenen Alternativen auf die Stadtentwicklung analysiert. Auf dieser Grundlage wird in einem abschließenden Entscheidungsprozess, der Abwägung, die für die Stadtgemeinschaft "beste" Lösung entwickelt. Zur Entscheidungsfindung dienen einerseits die auf den unterschiedlichen politischen Ebenen vorgegebenen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Satzungen, Erlasse und Empfehlungen. Andererseits müssen aber auch die jeweils bestehenden Verhältnisse und Rahmenbedingungen (wie z.B. bauliche, historische, klimatische, ökologische, topografische und technische Gegebenheiten) in der Planung berücksichtigt werden.

Die abschließende abwägende Entscheidung trifft der Rat der Stadt Viersen. Sobald er die Abwägung vorgenommen und den jeweiligen Plan beschlossen hat, ist er an seinen Beschluss gebunden. Wenn von diesem Beschluss in Zukunft abgewichen werden soll, wird ein erneutes öffentliches Bauleitplanverfahren durchgeführt.

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