Bürgerantrag

Der »Bürgerantrag« wurde 1999 durch die Regelung »Anregungen und Beschwerden« in §24 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ersetzt. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in der Gemeindeordnung, §24, und in der Hauptsatzung der Stadt Viersen, §5, sowie der Geschäftsordnung des Rates, §11.

Das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden, steht jeder Einwohnerin oder jedem Einwohner der Gemeinde zu, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Sie können dieses Instrument einzeln oder in Gruppen nutzen. Gegenstand der Eingabe können nur Sachverhalte sein, für die die Stadt Viersen zuständig ist. Das Gesetz spricht hier von »in Angelegenheiten der Gemeinde«.

Nicht behandelt werden Anregungen und Beschwerden auch dann, wenn damit in ein laufendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingegriffen würde oder es in der Eingabe darum geht, eine Gerichtsentscheidung nachzuprüfen. Eingaben, deren Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, werden ebenso nicht behandelt wie Anträge, die wegen Unleserlichkeit, Fehlen des Namens eines Antragsstellers oder mangels eines Sinnzusammenhangs nicht bearbeitet werden können. Anregungen und Beschwerden können nicht eingereicht werden, wenn gegen das beanstandete Verwaltungshandeln Rechtsmittel eingelegt werden können oder das Verfahren abgeschlossen ist. Soweit Bedenken und Anregungen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren oder einem Planfeststellungsverfahren vorgebracht werden können, kann das Instrument der Anregungen und Beschwerden nicht genutzt werden (siehe dazu insbesondere den Abschnitt »Bürgerbeteiligung in der Bauleitplanung). Schließlich werden Anregungen und Beschwerden nicht entschieden, wenn in dem Antrag nur eine Rechtsauskunft begehrt wird. Und schließlich: Gibt es in derselben Angelegenheit voraufgehende Anregungen und Beschwerden, über die bereits entschieden wurde, dann werden erneute Eingaben nur berücksichtigt, wenn es Veränderungen in der Sache gegeben hat.

Anregungen und Beschwerden müssen in Textform eingereicht werden, mindestens einer der Einreichenden muss mit vollem Namen und Anschrift genannt sein und die Eingabe unterschreiben. Wenn Sie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse angeben, kann das bei Rückfragen hilfreich sein. Empfänger der Anregungen und Beschwerden ist die Bürgermeisterin. Diese bestätigt den Eingang und leitet die Eingabe an den zuständigen Fachausschuss weiter.

Der zuständige Ausschuss berät zunächst ohne Verwaltungsvorlage und kann dem Antragssteller die Gelegenheit geben, seine Eingabe vorzustellen. In der ersten Sitzung des Ausschusses wird regelmäßig kein Beschluss gefasst. In der folgenden Sitzung berät der Ausschuss mit einer Verwaltungsvorlage und beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeit (siehe Zuständigkeitsordnung). Sind der Rat oder die Bürgermeisterin für die Entscheidung zuständig, beschließt der Ausschuss eine Empfehlung. Sitzungstermine und Tagesordnungen des Rates und seiner Ausschüsse finden Sie im Bürgerinfoportal der Stadt Viersen.

Nach dem Abschluss des Verfahrens unterrichtet die Bürgermeisterin den oder die Antragsteller von der Entscheidung über dessen Anregungen und Beschwerden.

Weiterführende Informationen zu Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten:

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