Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bei diesen in §26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelten Instrumenten der Bürgerbeteiligung geht es darum, dass die Bürgerinnen und Bürger an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden.

Dafür gibt es ein spezielles Verfahren, das zwischen „Bürgerbegehren“, „Bürgerentscheid“ und „Ratsbürgerentscheid“ unterscheidet.

Ratsbürgerentscheid

Beim Ratsbürgerentscheid beschließt der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit, dass die Bürgerinnen und Bürger über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden sollen. Nach dem Beschluss leitet die Bürgermeisterin einen Bürgerentscheid (siehe unten) ein.

Bürgerbegehren

Das „Bürgerbegehren“ dagegen ist der Antrag der Bürger auf einen „Bürgerentscheid“. Der Antrag und das Verfahren unterliegen noch einmal stärkeren Formvorschriften als der Einwohnerantrag. So können ein Bürgerbegehren nur Bürgerinnen und Bürger beantragen, also Menschen, die in Viersen bei der Kommunalwahl wahlberechtigt sind. Um zugelassen zu werden, muss das Bürgerbegehren in Viersen von sechs Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Das sind zurzeit etwa 3750 Menschen. Für die Unterzeichnung gelten dieselben Regeln wie beim Einwohnerantrag. Auch hier müssen bis zu drei Vertreterinnen des Bürgerbegehrens benannt werden.

Inhaltlich muss ein Bürgerbegehren eine konkrete Frage enthalten, über die entschieden werden soll, sowie eine Begründung. Die Frage muss mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten sein. Außerdem muss sie eine Angabe enthalten, welche Kosten durch die Entscheidung voraussichtlich entstehen.

Wie beim Einwohnerantrag muss die Stadt Viersen den Bürgerinnen und Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich sein. Die Gemeindeordnung schreibt hier vor, dass Bürger, die ein Bürgerbegehren einleiten wollen, diese Absicht der Verwaltung schriftlich mitteilen müssen. Aufgrund dieser Mitteilung schätzt die Verwaltung die Kosten der im Begehren verlangten Maßnahmen und teilt diese den Vertretern des Bürgerbegehrens schriftlich mit.

Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss, gelten besondere Fristen. Bei Ratsbeschlüssen, die bekanntgemacht werden müssen, muss die Anzeige eines beabsichtigten Bürgerbegehrens innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung erfolgen. Bei allen anderen Entscheidungen beträgt die Frist drei Monate ab dem Tag der Ratssitzung.

Ein Bürgerbegehren ist nicht zulässig, wenn innerhalb der voraufgehenden zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid in derselben Angelegenheit erfolgt ist. Außerdem nennt die Gemeindeordnung in §26 Absatz 5 eine Reihe von Themengebieten, über die nicht im Wege des Bürgerbegehrens entschieden werden darf. Das sind insbesondere die innere Organisation der Verwaltung; die Rechtsverhältnisse der Rats- und Ausschussmitglieder und der städtischen Bediensteten; die Haushaltssatzung, kommunale Abgaben und privatwirtschaftliche Entgelte; Angelegenheiten, in denen es aufgrund spezieller Vorschriften eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gibt sowie Bauleitpläne mit der Ausnahme der Entscheidung, ob ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll.

Ist das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht, entscheidet der Rat unverzüglich (siehe oben) über die Zulässigkeit. Verneint der Rat die Zulässigkeit, können die Vertreter des Bürgerbegehrens dagegen Rechtsmittel einlegen. Stellt der Rat dagegen fest, dass das Bürgerbegehren zulässig ist, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden. Einzige Ausnahme: Der Rat entspricht dem Bürgerbegehren, dann entfällt der Bürgerentscheid. Die Vertreter der Bürgerbegehrens sollen in der Ratssitzung, in der über das Bürgerbegehren beraten wird, die Möglichkeit bekommen, das Begehren zu erläutern. Sobald der Rat festgestellt hat, dass ein Bürgerbegehren zulässig ist, darf grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens kein dem Inhalt des Begehrens entgegenstehender Beschluss gefasst oder umgesetzt werden.

Bürgerentscheid

Das weitere Verfahren des Bürgerentscheids regelt die entsprechende Satzung der Stadt Viersen. Die Satzung sieht unter anderem vor, dass ausschließlich per Brief abgestimmt wird.

Um erfolgreich zu sein, muss das Bürgerbegehren beim Bürgerentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Außerdem müssen mindestens 15 Prozent der Bürgerinnen und Bürger dem Bürgerbegehren zugestimmt haben (das sind in Viersen zurzeit etwa 9300 Stimmen). Der Bürgerentscheid wirkt wie ein Ratsbeschluss. Er kann in den ersten zwei Jahren nach der Abstimmung nur durch einen Ratsbürgerentscheid geändert werden.

Ansprechpartner in der Stadtverwaltung ist Marcus Gielen, Stadthaus (Rathausmarkt 1, 41747 Viersen), Zimmer 308, Telefon 02162 101145. E-Mail statistikundwahlen@viersen.de.

Weiterführende Informationen zu Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten:

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