Einwohnerantrag

Für den Einwohnerantrag nach §25 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gelten strengere Regeln als für die Anregungen und Beschwerden nach §24. So können einen solchen Antrag nur Einwohner stellen, also Menschen, die mindestens drei Monate in Viersen wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Ziel eines Einwohnerantrags ist es, den Rat zu verpflichten, dass dieser über eine Angelegenheit berät und entscheidet, für die er gesetzlich zuständig ist. Die Gemeindeordnung fordert, dass der Antrag »ein bestimmtes Begehren und eine Begründung« enthalten muss. Dieses bestimmte Begehren ist die verbindliche Grundlage des weiteren Behandlungsganges. Es kann nicht etwa durch den Rat geändert werden, sondern es muss über den ursprünglichen Wortlaut abgestimmt werden. »Ein bestimmtes Begehren« bedeutet also, dass man dem Antrag am besten die Worte »Der Rat möge entscheiden, dass ...« voranstellen sollte, so dass der Rat den Inhalt des Antrags anschließend direkt beschließen kann.

Der vollständige Wortlaut des Antrags muss von fünf Prozent der Einwohner unterzeichnet sein. Das sind zurzeit in Viersen etwas mehr als 3000 Menschen. »Unterzeichnet« bedeutet, dass neben der eigenhändigen Unterschrift Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift angegeben werden müssen, damit die Stadt diese Angaben überprüfen kann. Mindestens eine und höchstens drei Vertreterinnen der Unterzeichnenden müssen in dem Antrag benannt werden. Nicht erlaubt ist ein Antrag, wenn innerhalb eines Jahres vorher bereits ein Antrag in derselben Sache gestellt wurde.

Nach dem Eingang des Einwohnerantrags bei der Bürgermeisterin muss der Rat »unverzüglich« entscheiden, ob der Antrag zulässig ist (»Unverzüglich« bedeutet, dass vor der Entscheidung des Rates zum Beispiel  geprüft werden darf, ob er von ausreichend vielen Menschen wirksam unterzeichnet wurde und ob eventuelle rechtliche Hindernisse einer Beratung im Rat entgegenstehen). Er muss dann ebenso »unverzüglich«, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Eingang, über den Antrag beraten. Dabei soll den benannten Vertretern des Antrags in der Ratssitzung die Möglichkeit gegeben werden, den Antrag zu erläutern.

Die Stadtverwaltung ist verpflichtet, Ihnen in diesem Verfahren »in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft« behilflich zu sein. Wenn Sie beabsichtigen, einen Einwohnerantrag einzuleiten, wenden Sie sich bitte an Marcus Gielen, Stadthaus (Rathausmarkt 1, 41747 Viersen), Zimmer 308, Telefon 02162 101145. E-Mail statistikundwahlen@viersen.de.

Das Verfahren ist mit Beratung und Beschlussfassung im Rat abgeschlossen. Sitzungstermine und Tagesordnungen des Rates finden Sie im Bürgerinfoportal der Stadt Viersen.

 

Weiterführende Informationen zu Bürgerbeteiligungsmöglichkeiten:

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