Keine Sondernutzungsgebühren

Gaststätten und andere Gewerbebetriebe, die aufgrund der Corona-Einschränkungen nicht nutzbare Sondernutzungsgenehmigungen für Außenflächen beantragt haben, erhalten in Kürze neue Bescheide. Beträge, die für die Corona-bedingte Sperrzeit gezahlt wurden, werden zurückerstattet.

Schwarzes Kreuz

Im laufenden Jahr haben 26 Betriebe solche Anträge für Sondernutzungen gestellt. Dabei geht es vorrangig um Außengastronomie, aber auch Verkaufs- und Werbereinrichtungen im öffentlichen Raum. 13 Anträge wurden bereits beschieden, also Genehmigungen erteilt.

Diese Betriebe erhalten jetzt Post vom Ordnungsamt mit neuen Bescheiden. Grund ist, dass die Stadt für die Zeit vom 17. März bis zunächst 3. Mai diese Sondernutzungsgebühren nicht erhebt. Das ist der aktuell feststehende Zeitraum, in dem Gaststätten Corona-bedingt schließen mussten und weiterhin müssen. Da die Betriebe wegen des Öffnungsverbots die Außenflächen nicht nutzen konnten und können, besteht keine Gebührenpflicht.

Bereits bezahlte Beträge werden erstattet. Die neuen Bescheide werden auf der Grundlage der bestehenden Sondernutzungssatzung erlassen. Für eventuelle weitergehende Befreiungen von der Gebühr wäre ein politischer Beschluss erforderlich.

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Pressemitteilung Stadt Viersen
Inhalte geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (21.04.2020) wieder.

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