Kreis stellt Stufe 2 fest

Der Kreis Viersen hat am Montag, 26. Oktober 2020, eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der er für das Kreisgebiet die Gefährdungsstufe 2 nach der Coronaschutz-Verordnung anordnet. Hintergrund ist die gestiegene 7-Tages-Indzidenz. Diese wurde vom Landeszentrum Gesundheit NRW für den 26. Oktober, 0 Uhr, auf 87 festgesetzt.

Grafik: Land NRW
Die Allgemeinverfügung wirkt ab Dienstag, 27. Oktober, 0 Uhr. Ab dann gelten verschärfte Maßnahmen, mit denen die weitere Verbreitung des Corona-Virus verlangsamt werden soll. Die Maßnahmen gelten über die Regelungen der Gefährdungsstufe 1 hinaus. Neben der bereits bestehenden Maskenzonen-Festlegung gibt es keine zusätzlichen besonderen Regelungen für das Viersener Stadtgebiet.

Die verschärften Regeln der Gefährdungsstufe 2 im Überblick:

Veranstaltungen und Versammlungen dürfen ab Donnerstag, 29. Oktober, nur noch mit höchstens 100 Personen stattfinden. Wenn frühzeitig ein Hygienekonzept vorliegt, können draußen bis zu 500 und innen bis zu 250 Menschen zugelassen werden.

Gastronomische Einrichtungen müssen zwischen 23 Uhr abends und 6 Uhr morgens schließen. Gastronomische Einrichtungen sind Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbisse, Cafés und Eiscafés, Mensen und Kantinen. Darüber hinaus dürfen während der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr keine alkoholischen Getränke verkauft werden. Das gilt nicht nur für die Gastronomie, sondern für alle Verkaufsstellen.

Feiern außerhalb des privaten Raums sind nur noch mit höchstens zehn Personen erlaubt. Der „private Raum“ umfasst nach der Coronaschutz-Verordnung die eigene Wohnung mit Nebengebäuden, den Garten und das Grundstück. Zudem dürfen sich im öffentlichen Raum nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen. Dazu gelten wie bisher Ausnahmen etwa für nahe Verwandte, Eheleute, Personen aus höchstens zwei Haushalten oder im Zusammenhang mit einer Betreuung.

Ausgenommen von den Beschränkungen sind Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz und besondere Veranstaltungen. Beispiele für solche besonderen Veranstaltungen sind politische Zusammenkünfte von Parteien oder auch Blutspendetermine.

Bereits seit Samstag, 24. Oktober, gelten die in der Allgemeinverfügung zu Gefährdungsstufe 1 festgesetzten Außenbereiche, in denen im Freien eine textile Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss. In Viersen gilt diese Pflicht auf der Hauptstraße zwischen Dülkener Straße/Goetersstraße und Heierstraße/Große Bruchstraße, in der Rathausgasse und an der Bahnhofstraße zwischen Hauptstraße und Casinogarten. Die Stadt Viersen hat ergänzend entsprechende Hinweisschilder aufgehängt.

Link:
Allgemeinverfügung des Kreises Viersen vom 26. Oktober 2020
https://kreis-viersen.amtsblatt.online/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZUgyddaFpgFngp5-Olg3IGwpioCP8FoSH6eZmhLYazO5/Bekanntmachung_707-2020.pdf

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Pressemitteilung Stadt Viersen
Inhalte geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (26.10.2020) wieder.

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