Bebauungsplan Nr. 196 „Lichtenberg / Seilerwall“ in Viersen



Stand des Bauleitplanverfahrens

  • Aufstellungsbeschluss: 08.07.2019
  • Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: 21.09.2021
  • Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 196  „Lichtenberg / Seilerwall"

                  vom 11.10.2021 bis einschließlich 29.10.2021


    im Rathaus, Fachbereich Stadtentwicklung, Bahnhofstraße 23-29, 2. Obergeschoss,
    während der folgenden Dienststunden:
    montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr
    freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr.

Die Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Viersen erfolgte am 30.09.2021.

Hinweis:

Sollten während des oben genannten Zeitraumes ganz oder zeitweise Kontaktverbote oder -beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie (Corona-Pandemie) gelten, ist der öffentliche Zugang zum Rathaus gegebenenfalls eingeschränkt. Die Einsicht für jedermann sowie die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen werden dann zu den vorgenannten Öffnungszeiten nur nach telefonischer Terminabsprache unter Einhaltung der jeweils geltenden Kontaktbeschränkungsauflagen möglich sein. Für Terminabsprachen stehen folgende Telefonnummern zur Verfügung:

Frau Wendland 02162 101 315

Herr Grefen 02162 101 286

Herr Klütsch 02162 101 287

Planungsinhalte

Lage des Plangebiets

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 196 "Lichtenberg / Seilerwall“ befindet sich südlich des Hauptgeschäftszentrums Viersen, im Kreuzungsbereich der Straßen Lichtenberg, Am Kloster und Seilerwall. Südlich angrenzend befinden sich die Gewerbeflächen des Logistik- und Verwaltungsstandortes an der Ernst-Moritz-Arndt-Straße. Der Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 308, Flur 102 der Gemarkung Viersen. Das hieraus gebildete Plangebiet bildet eine Fläche von insgesamt ca. 11.000 m².

Städtebauliches Ziel

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 196 „Lichtenberg / Seilerwall“ verfolgt das Ziel, das Areal eines Druckerei- und Verpackungsunternehmens mit einer verträglichen Nachnutzung zu belegen. Das Areal ist geprägt durch teils denkmalwerte Bausubstanz im Spannungsfeld zwischen den südlichen Gewerbeflächen und den bereits vorhandenen Wohngebieten im nahen Umfeld. Das Plangebiet fügt sich in eine wohnbaulich geprägte Blockrandbebauung ein und soll dementsprechend Wohnnutzungen aufnehmen.

Damit dient das Areal zur Deckung des Wohnraumbedarfs und verringert durch die Nutzung einer innerörtlichen Fläche gleichzeitig die Inanspruchnahme von bislang unbebauten Freiflächen im Außenbereich. Mit einer für das Gebiet geplanten Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) nach Baunutzungsverordnung erfolgt gleichzeitig eine Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (nur Zulässigkeit zur Versorgung des Gebietes dienender Läden). Ein darüberhinausgehender Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen zur Stärkung des Kernbereiches kann damit entfallen. Durch die Errichtung einer Tiefgarage soll der hinzukommende ruhende Verkehr untergebracht werden, ohne dass der Parkdruck in der Nachbarschaft erhöht wird.

Südlich des Geltungsbereiches schließen die Gewerbeflächen Ernst-Moritz-Arndt-Straße/Lichtenberg mit zum Teil großflächigen Logistik- und Verwaltungsnutzungen an. Immissionsschutzrechtlich wird die geplante wohnbauliche Entwicklung daher auf diese Gewerbefläche reagieren und entsprechende Immissionsschutzmaßnahmen aufweisen müssen. Die gewerbliche Nutzung soll hierbei in ihrer bestehenden Nutzung geschützt und gesichert werden.

Aufgrund ihrer Bedeutung als historische Werksbauten und einer damit verbundenen stadtbildprägenden Funktion, wird die Bausubstanz im Geltungsbereich als in Teilen denkmalwert eingestuft. Eine Unterschutzstellung der Substanz ist in Prüfung. Im Rahmen der Konzeptentwicklung erfolgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit der vorhandenen und stadtbildprägenden Bausubstanz.

Die Details der Planung sind den untenstehenden Dokumenten zu entnehmen.

Verfahren

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 196 „Lichtenberg / Seilerwall“ kann nach derzeitigem Kenntnisstand gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen, der besondere Regelungsinhalte zur Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung enthält. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel der Entwicklung einer innerstädtischen Fläche. Die gesetzlichen Regelungen zielen u.a. darauf ab, die Verfahrensdauer des Aufstellungsverfahrens zu verkürzen (beschleunigtes Verfahren). So kann der Flächennutzungsplan bei abweichenden Darstellungen von den Festsetzungsinhalten des Bebauungsplanes ohne eigenständiges Änderungsverfahren auf dem Wege der Berichtigung angepasst werden. Im vorliegenden Fall ist dies insoweit von Bedeutung, als der wirksame Flächennutzungsplan von 1980 innerhalb des Plangebietes eine gewerbliche Baufläche darstellt, während hier die Neuplanung Wohnnutzungen vorsieht. Die abweichende Darstellung des Flächennutzungsplanes wird demnach nach §13 a Abs. 2 Nr. 2 im Wege der Berichtigung angepasst.

Das gesamte Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 11.000 m². Hieraus ist sichergestellt, dass die zulässige Grundfläche von 20.000 m², welche im § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB als eine Anwendungsvoraussetzung definiert ist, deutlich unterschritten wird. Des Weiteren werden durch den Bebauungsplan keine Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Darüber hinaus bestehen derzeit keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter, die der Anwendung des § 13 a BauGB entgegenstehen würden.

Gemäß § 13 a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2 a, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen. Unbeachtlich dessen werden alle umweltrelevanten Faktoren während der Planaufstellung beachtet und innerhalb der Begründung beschrieben. Von dem im Rahmen des § 13 a BauGB ermöglichten Verzicht auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wie auch der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Downloads

  1. Geltungsbereich
  2. Erläuterungsbericht 
Hinweis zur Beteiligung der Öffentlichkeit:
Während der benannten Frist können Stellungnahmen schriftlich, elektronisch, mündlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Viersen abgegeben werden.

Kontakt

Grefen, Thorsten
Bahnhofstr. 23-29
41747 Viersen
Tel.: 02162 101 286
E-Mail senden
Kluetsch, Michael
Bahnhofstr. 23-29
41747 Viersen
Tel.: 02162 101 287
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Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag: 08.00 - 12.30 Uhr
sowie: 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 12.30 Uhr
und nach Vereinbarung

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