Spielhallenerlaubnis

Kontakt

Balter, Julia
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 644
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Heinrichs, Florian
Am Alten Rathaus 1
41751 Viersen
Tel.: 02162 101 610
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Öffnungszeiten

Termine nach telefonischer Vereinbarung

Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen gewerblich betreiben möchte, benötigt hierfür eine behördliche Erlaubnis nach § 24 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV).

Um die nötige Erlaubnis zu erhalten, müssen sowohl örtliche als auch persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") erfüllt sein.

Im Stadtgebiet Viersen ist das Ordnungsamt der Stadt Viersen für die Prüfung entsprechender Anträge zuständig.
Verwenden Sie hierfür bitte das entsprechende Formular und fügen Sie folgende Unterlagen bei

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des Wohnortes
  • Pass oder Personalausweis
  • Maßstabgetreue Grundrisszeichnungen der Betriebsräume in 3-facher Ausfertigung
  • Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis (nur zur Vorlage)
  • Sozialkonzept in Zusammenarbeit mit einer anerkannten Organisation

 

Gebühr

Die Gebühr für die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag beträgt je nach Fallgestaltung zwischen 50,00 und 5.000,00 Euro und wird bereits bei Antragstellung fällig.

Hinweise

Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle, keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (z. B. Kindergarten, Jugendheim, Spielplatz o. ä.) befinden.

Sogenannte Mehrfachkonzessionen (mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) sind nicht zulässig.

Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW zu beachten.

In der Spielhalle muss der Jugendschutz gewährleistet sein.

Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig; erlaubt ist nur der Hinweis "Spielhalle".

Der Betreiber / die Betreiberin einer Spielhalle muss ein Sozialkonzept entwickeln, aus dem hervorgeht, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (u.a. durch Schulung des Personals).

Zusätzlich zu der o. g. Erlaubnis ist eine sogenannte Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort der Geldspielgeräte (§ 33c Abs. 3 GewO) erforderlich.

Darüber hinaus ist für eine Spielhalle in aller Regel eine Baugenehmigung (auch bei bloßer Nutzungsänderung) erforderlich. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Bauaufsicht der Stadt Viersen, Rathaus Bahnhofstraße.

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