Denkmalbereiche

In einem Denkmalbereich unterliegen alle Maßnahmen, die die Gestaltung des Gebiets und deren Objekte betreffen, dem Erlaubnisvorbehalt des Denkmalschutzgesetzes. Auch Objekte, die nicht selbst als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen sind.

Neben Bebauungsplänen, Innen- und Außenbereichssatzungen gibt es in der Stadt Viersen weitere Baurechtssatzungen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

  • Werbesatzungen

Die Stadt Viersen hat erstmals 2005 Satzungen für Werbeanlagen aufgestellt, die inzwischen fortgeschrieben wurden. Diese Satzungen enthalten für städtebaulich besonders sensible Bereiche Regelungen, die über die gesetzlichen Forderungen hinaus gehen. Aufgrund einer ständig zunehmenden Dichte von Werbeanlagen sah sich die Stadt Viersen hierzu veranlasst, um ein gestalterisches Niveau sicher zu stellen, was letztlich neben den Bewohnern und Besuchern unserer Stadt auch den Gewerbetreibenden zugute kommt. Derzeit gibt es in Viersen folgende Satzungen:

Die Landesbauordnung NRW regelt in § 6, welche Abstandflächen bzw. welche Grenzabstände Gebäude einhalten müssen. Für die historischen Altstädte von Dülken und Süchteln hat die Stadt Viersen 1980 ergänzende Satzungen mit Sonderregelungen erlassen, um die historischen Fluchtlinien zu erhalten. Daher dürfen die nach der gesetzlichen Grundregel notwendigen Abstandflächen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen nach Maßgabe der Satzungen unterschritten werden. Letztendlich ist hier eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich.

Bestimmte Bereiche des Stadtgebietes sind durch sogenannte  Denkmalbereichssatzungen besonders geschützt.

Denkmalbereichssatzungen und Geltungsbereiche:

Kontakt

Westerhoff, Ellen
Bahnhofstr. 23-29
41747 Viersen
Tel.: 02162 101 456
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