Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung

Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung oder der Gefahr, eine solche zu entwickeln, können Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII haben.
 

Was ist eine (drohende) seelische Behinderung?

Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn aufgrund einer psychischen Störung – zum Beispiel Angststörungen, Depressionen oder Autismus-Spektrum-Störungen – die Teilhabe des jungen Menschen am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, spricht man von einer drohenden seelischen Behinderung.
 

Was sind die Voraussetzungen?

Ein Anspruch kann bestehen, wenn:
- eine seelische Behinderung vorliegt oder droht (fachärztlich festgestellt),
- die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dadurch seit mindestens 6 Monaten erheblich beeinträchtigt ist,

Benötigte Unterlagen sind im Antragsformular aufgelistet. Die Abschließende Feststellung der Leistungsberechtigung und Teilhabebeeinträchtigung erfolgt durch das Jugendamt. Ein entsprechendes ärztliches Attest reicht alleinig nicht aus.
 

Was kann nicht beantragt werden?

Nicht über § 35a SGB VIII finanziert werden z. B.:
- Maßnahmen bei körperlicher oder geistiger Behinderung (hier sind in der Regel der Landschaftsverband oder Sozialamt zuständig)
- rein medizinische oder heilkundliche Behandlungen (z. B. Psychotherapie auf Rezept, Ergotherapie etc.)
- Lernförderung oder schulische Nachhilfe ohne seelischen Behinderungshintergrund


Beratung vor Antragstellung

Sie können gerne bereits vor einer Antragstellung einen Beratungstermin mit uns vereinbaren.
Bitte wenden Sie sich dafür per E-Mail an: egh35a@viersen.de