Regeln für den Radverkehr

Radweg 


Bei diesem Schild besteht Benutzungspflicht. Das bedeutet, dass der Radweg benutzt werden muss. Nur wenn der Radweg beispielsweise durch parkende Autos nicht befahrbar ist, darf man ausnahmsweise auf die Fahrbahn ausweichen. 

Wer zu Fuß geht, darf Radwege nicht benutzen. Kraftfahrzeuge dürfen Radwege nicht befahren und nicht auf ihnen halten oder parken. 

 

Getrennter Geh- und Radweg


Bei diesem Schild besteht Benutzungspflicht. Das bedeutet, dass der Radweg benutzt werden muss. Nur wenn der Radweg beispielsweise durch parkende Autos nicht befahrbar ist, darf man ausnahmsweise auf die Fahrbahn ausweichen.

Es gibt getrennte Flächen für den Rad- und den Fußverkehr. Die Trennung erfolgt durch unterschiedliche Färbungen/Pflasterungen, durch eine markierte Linie oder einen Pflasterstreifen.

Mit dem Rad darf der Gehweg nicht befahren werden, auch nicht um zu überholen. Wer zu Fuß geht, darf den Radweg nicht benutzen. Kraftfahrzeuge dürfen hier weder fahren noch halten oder parken.

 

 

Gemeinsamer Geh- und Radweg


Bei diesem Schild besteht Benutzungspflicht. Das bedeutet, dass der Radweg benutzt werden muss. Nur wenn der Radweg beispielsweise durch parkende Autos nicht befahrbar ist, darf man ausnahmsweise auf die Fahrbahn ausweichen.

Radfahrende und zu Fuß Gehende nutzen die Fläche gemeinsam und gleichberechtigt. Radfahrende sollen daher auf die zu Fuß Gehenden Rücksicht nehmen. Kraftfahrzeuge dürfen hier nicht fahren, halten oder parken. 

 

Gehweg


Radfahren auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt. 

Ein paar Ausnahmen gibt es aber. So müssen Kinder bis 8 Jahre auf dem Gehweg oder einem Radweg fahren. Kinder bis 10 Jahre dürfen noch auf dem Gehweg fahren, können aber auch schon die Fahrbahn nutzen. 

Ab 10 Jahren darf der Gehweg nicht mehr befahren werden. Eine Ausnahme gibt es für Erwachsene (mindestens 16 Jahre), wenn sie ein Kind unter 8 Jahren begleiten. Dann dürfen sie ebenfalls auf dem Gehweg fahren. 

Kraftfahrzeuge dürfen auf Gehwegen nicht fahren, nicht halten und nicht parken.

Verkehrsberuhigter Bereich („Spielstraße“)


Alle Fahrzeuge, also auch Fahrräder, dürfen hier nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Der Straßenraum steht allen Verkehrsteilnehmenden gleichermaßen zu. Kinder dürfen den Straßenraum auch zum Spielen nutzen.

Fußgängerzone


In Fußgängerzonen ist das Radfahren grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fußgängerzone durch das Schild „Rad frei“ für den Radverkehr freigegeben ist. Radfahrende dürfen hier aber nur Schrittgeschwindigkeit fahren und müssen besondere Rücksicht auf Menschen nehmen, die zu Fuß unterwegs sind. 

Die Fußgängerzonen in Süchteln und Dülken und der Rathausmarkt vor dem Stadthaus in Viersen sind für den Radverkehr freigegeben, die Viersener Fußgängerzone nicht.

Fahrradstraße


Fahrradstraßen dürfen grundsätzlich nur mit dem Fahrrad befahren werden. Durch Zusatzschilder können Fahrradstraßen auch für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben werden. In dem Fall gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 Kilometern pro Stunde.

Mit dem Rad darf in Fahrradstraßen nebeneinander gefahren werden. Autofahrende dürfen die Radfahrenden nur überholen, wenn ein Mindestabstand von 1,50 m gegeben ist.

In Viersen gibt es bisher noch keine Fahrradstraße.

Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“)


Bei Fußgängerüberwegen handelt es sich um gesicherte Querungsmöglichkeiten für den Fußverkehr. Fahrzeuge müssen zu Fuß Gehende, die den Fußgängerüberweg nutzen wollen, queren lassen. Wenn nötig, müssen Fahrzeuge hierfür anhalten.

Wer mit dem Fahrrad den Zebrastreifen nutzen will, ist nicht bevorrechtigt. Wer mit Vorrecht den Fußgängerüberweg queren will, muss vom Rad absteigen und dies dann über den Fußgängerüberweg schieben.

Wenn Radfahrende nicht absteigen wollen, müssen sie den Fahrzeugverkehr fahren lassen und warten. Nach der Durchfahrt der Fahrzeuge dürfen sie dann über den Fußgängerüberweg fahren.

Radverkehr frei


Wenn der Gehweg durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ für den Radverkehr freigegeben ist, darf der Gehweg mit dem Rad befahren werden. Radfahrende dürfen hier aber nur Schrittgeschwindigkeit fahren und müssen besondere Rücksicht auf die zu Fuß Gehenden nehmen.

Das gilt ebenso, wenn das Zusatzzeichen unter dem Schild „Fußgängerzone“ angebracht ist. 

Außerdem wird das Zusatzzeichen genutzt, um Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung freizugeben.

Kreuzender Radverkehr 


Das Zusatzzeichen „Kreuzender Radverkehr“ wird insbesondere in zwei Situationen eingesetzt:

  • Unter dem Schild „Einbahnstraße“, wenn die Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben ist.
  • Über dem Schild „Vorfahrt achten“, wenn ein in beide Richtungen benutzungspflichtiger Radweg kreuzt. 

In beiden Fällen soll das Zusatzzeichen darauf aufmerksam machen, dass mit Fahrradverkehr aus der „falschen“ Richtung gerechnet werden muss. 

„Angebotsradweg“


Von einem „Angebotsradweg“ wird gesprochen, wenn baulich ein Radweg klar erkennbar ist, es aber keine Beschilderung gibt. Ein Beispiel sind die Radwege an der Brüsseler Allee. Häufig sind Angebotsradwege dort anzutreffen, wo die Benutzungspflicht für einen Radweg aufgehoben wurde.

Hier gilt: Diese Radwege dürfen mit dem Rad benutzt werden, es gibt aber keine Pflicht dazu. Wer mit dem Rad fährt, darf hier auf der Fahrbahn fahren. 

Piktogrammkette


Wenn in regelmäßigen Abständen Fahrradsymbole  auf der Fahrbahn markiert sind, nennt man das Piktogrammkette. Eine Piktogrammkette soll darauf hinweisen, dass hier Auto- und Fahrradverkehr gleichberechtigt und gemeinsam die Fahrbahn nutzen.

Schutzstreifen


Ein Schutzstreifen für den Radverkehr wird durch eine unterbrochene weiße Linie markiert. Kraftfahrzeuge dürfen diesen Schutzstreifen nur ausnahmsweise befahren, etwa um dem Gegenverkehr den erforderlichen Platz zu machen. Dabei darf der Radverkehr nicht behindert oder gefährdet werden. Halten – auch zum Be- und Entladen – und Parken auf Schutzstreifen ist verboten. 

Beim Überholen gilt der Mindest-Seitenabstand von 1,5 Meter. 
 

Radfahrstreifen


Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene weiße Linie von der restlichen Fahrbahn getrennt. Sie müssen mit Radweg-Schildern gekennzeichnet sein. 

Für (gekennzeichnete) Radfahrstreifen gilt die Benutzungspflicht. Kraftfahrzeuge dürfen auf Radfahrstreifen nicht fahren, halten oder parken. 

Beim Überholen des Radverkehrs muss der Kraftfahrzeugverkehr mindestens 1,5 Meter Abstand halten. Die formale Herleitung ist umstritten, die Rechtsprechung fordert aber diesen Mindestabstand.

Wegweiser Knotenpunktnetz


Die rot-weißen Wegweiser gehören zum Knotenpunktnetz des Kreises Viersen. Die Wegweiser sind keine Verkehrsschilder und enthalten keine Regeln für den Radverkehr. 

Weitere wichtige Regeln rund um den Radverkehr
 
  • Mindestabstand beim Überholen

Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen von Rad- und Fußverkehr mindestens 1,5 Meter, außerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 2 Meter Abstand halten. Radverkehr soll beim Passieren von Menschen, die zu Fuß gehen, mindestens 0,6 Meter Abstand halten. 
 

  • Rechts überholen an Kreuzungen und Einmündungen

Wer mit dem Rad (oder dem Mofa) fährt, darf an Kreuzungen und Einmündungen wartende Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen rechts überholen. Dabei gilt: Mäßige Geschwindigkeit und ausreichend Raum sind Voraussetzung. Und: Beim Wiederanfahren in einer solchen Situation gilt der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht.
 

  • Schritttempo beim Abbiegen

Lkw und Busse über 3,5 Tonnen dürfen innerorts nur im Schritttempo rechts abbiegen, wenn mit Rad- oder Fußverkehr in Geradeaus-Richtung zu rechnen ist.
 

  • Nebeneinander fahren

Menschen auf dem Rad dürfen nebeneinander fahren. Das gilt nur, wenn der andere Verkehr dadurch nicht behindert wird. 
 

  • Kinder auf dem Rad

Kinder bis 8 müssen den Gehweg oder Radweg nutzen, Kinder bis 10 dürfen das. Begleiten Erwachsene (mindestens 16) auf dem Rad Kinder bis 8, dürfen die Erwachsenen ebenfalls auf dem Gehweg fahren. Auf den Fußverkehr muss Rücksicht genommen und langsam gefahren werden. Wer nach diesen Regeln den Gehweg nutzt, muss zum Überqueren der Fahrbahn absteigen.