Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Als alleinerziehender Elternteil können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Ihr minderjähriges Kind beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, für das gemeinsame Kind keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlt.
Kinder ab 12 Jahre haben Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn sie darüber hinaus
- keine SGB II-Leistungen benötigen (auch Bürgergeld genannt),
- mit der Unterhaltsvorschussleistung von SGB II-Leistungen unabhängig werden oder
- der Elternteil, mit dem sie zusammenleben, Einkommen ab 600 Euro Brutto erzielt.
Diese Voraussetzungen müssen ab dem Monat erfüllt sein, in dem das Kind 12 Jahre alt wird, beziehungsweise im Monat der Antragstellung.
Den Antrag können Sie schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Unterhaltsvorschusskasse stellen. Kindergeld und Waisenrente werden auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird deren Einkommen aus Arbeit und Vermögen angerechnet. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird nicht angerechnet.
Die Unterhaltsvorschusskasse fordert die von ihr gezahlten Leistungen von dem Elternteil zurück, der seiner Unterhaltspflicht trotz bestehender Leistungsfähigkeit nicht nachkommt. Wenn Sie Unterhaltsvorschussleistungen beantragen, müssen Sie Ihre Berechtigung auf den Anspruch nachweisen.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss in der Regel für ein Kind
- von 0 bis 5 Jahre 230 € monatlich,
- von 6 bis 11 Jahre 301 € monatlich
- von 12 bis 17 Jahre 395 € monatlich.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben.
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, (wieder) geheiratet hat oder eine Lebensgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner eingegangen ist.
- das Kind mit einem Elternteil und einem Stiefelternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt.
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim, in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet.
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist.
- das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat.
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.
- z.B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt.
- der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland liegt.
Prozess
Die Anträge können online, schriftlich oder persönlich gestellt werden.
Neben dem Onlineformular bieten wir Ihnen weiterhin die Möglichkeit einen Papierantrag per Telefon, E-Mail oder persönlich bei der Unterhaltsvorschusskasse in der Bahnhofstraße 23-29 in 41747 Viersen anzufordern.
Öffnungszeiten: Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache oder über Online-Terminvergabe.