Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen beantragen

Sondernutzungen an Straßen bedürfen der Erlaubnis. Die Benutzung ist im Ortsrecht Satzung 6.7 geregelt und erst zulässig, nachdem die Erlaubnis erteilt wurde.

Sie benötigen eine Sondernutzungserlaubnis wenn Sie öffentliche Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch nutzen möchten. Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie während des Hausbaus einen Bauschuttcontainer benötigen, Waren vor Ihrem Geschäft präsentieren, Werbeplakate aufhängen oder Werbetafeln aufstellen möchten.

Zu beachten ist dabei, dass Hauseingänge und Grundstückszufahrten stets frei bleiben müssen. Zudem muss immer gewährleistet sein, dass keine Gefährdungen für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer (zum Beispiel radfahrende Kinder und Rollstuhlfahrer) durch die Sondernutzung entstehen. In diesem Zusammenhang muss daher eine Restgehwegbreite von mindestens ein Meter stets gewährleistet bleiben.

Sondernutzungen in der Außengastronomie unterliegen zusätzlich auch dem Gaststättengesetz, siehe "Sondernutzungen (Außengastronomie)".

Wichtiger Hinweis:

Neben der oben genannten "Sondernutzungserlaubnis" ist auch zumeist eine sogenannte "verkehrsrechtliche Anordnung" durch die Gemeinde zu beantragen. Diese ist dann notwendig, wenn sich eine Maßnahme auf den Verkehr auswirkt, also sobald die Straße (oder der Fußweg) aus Platzgründen ganz oder teilweise gesperrt werden muss.

In der Anordnung wird geregelt, wie die betroffene Stelle abgesichert und gekennzeichnet werden muss und wie der Verkehr (auch bei teilweiser Straßensperrung) zu beschränken und zu regeln ist.

Sollte durch die Ausübung der Sondernutzung ein Eingriff in den Straßenverkehr erfolgen, so ist eine gesonderte "verkehrsrechtliche Erlaubnis" in der Abteilung Straßenverkehr zu beantragen.

Gebühr

Die Höhe der anfallenden Gebühren ist der Satzung 6.7 zu entnehmen.

Fristen

Mindestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Sondernutzung ist ein Antrag schriftlich zu stellen.