Wenn Sie in Viersen eine Wohnung beziehen, dann melden Sie sich bitte innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug an. Dies gilt auch für Nebenwohnungen.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein*e Pfleger*in oder ein*e Betreuer*in bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem beziehungsweise dieser die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung
Hauptwohnung ist:
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Nebenwohnung
Eine Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Bestätigung des Wohnungsgebers bzw. der Wohnungsgeberin
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung), wenn Sie nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin und wenn dieser nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers oder der Eigentümerin,
- Einzugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Widerspruchsrecht
Wer aus bestimmten Gründen verhindern möchte, dass persönliche Daten weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister zu beantragen.
Voraussetzungen
Sie haben eine neue Wohnung bezogen.
Benötigte Unterlagen
- Bitte bringen Sie zur Anmeldung folgende Unterlagen mit:
- die ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung
- Ihren Personalausweis, da die Adresse sofort geändert wird
- falls vorhanden außerdem: Reisepass, Kinderausweis, Stammbuch
- sofern Sie Ihre Anmeldung nicht persönlich vornehmen können, müssen Sie zusätzlich die ausgefüllte Vollmacht vorlegen.
Fristen
Anmeldefrist nach Einzug: innerhalb von 2 Wochen.
Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung vor dem tatsächlichen Einzug nicht möglich ist.
Prozess
- Vereinbaren Sie online einen Termin im Service-Center der Stadt Viersen.
- Sie sprechen im Service-Center persönlich vor.
- Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
- Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
- Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung (amtliche Meldebestätigung).
Ein Besuch im Service-Center ist nur mit Termin möglich. Zur Terminvereinbarung nutzen Sie bitte die Online-Terminvergabe.
Es werden in der Regel täglich zwischen 7:00 und 8:00 Uhr weitere Kontingente für den jeweiligen Tag beziehungsweise den Folgetag für die Online-Buchung freigeschaltet. Wenn Sie einen kurzfristigen Termin benötigen, empfiehlt es sich, morgens ab 7:00 Uhr das Terminangebot des Service-Centers zu sichten.
Weiterführende Informationen
Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Besonderheiten
Wer für den Umzugswagen einen guten Parkplatz reservieren möchte, kann dies in der Abteilung Straßenverkehr beim Ordnungsamt machen. Dazu muss eine Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr beantragt werden. Das bloße Aufstellen von einer Stuhlbarrikade zum Freihalten eines Parkplatztes ist nicht gestattet.
Für den Fall, dass Sie Hundebesitzer*in sind und der Hund*die Hunde in Viersen hundesteuerpflichtig ist*sind, müssen Sie die Anmeldung der Hundesteuer vornehmen.
Die Adressenumschreibung Ihres Fahrzeugscheines erfolgt beim Straßenverkehrsamt des
Kreises Viersen
Rathausmarkt 3
41747 Viersen