Kategorie | Bebauungsplan |
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Status | Aktuelle Beteiligungen |
Stand des Bauleitplanverfahrens
- Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 237 „Schiricksweg / Viersener Straße“: 28.03.2022
- Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB: 20.06.2022
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
vom 29.07.2022 bis 26.08.2022 - Beschluss über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB: 24.06.2025
- Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 237 „Schiricksweg / Viersener Straße“ einschließlich Begründung ist in der Zeit
vom 14.7.2025 bis einschließlich 15.8.2025
im Internetportal des Landes unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Die Verfahrensunterlagen können ebenfalls während des gesamten Beteiligungszeitraums
im Rathaus, Fachbereich 60 Stadtentwicklung, Bahnhofstraße 23-29, 2. Obergeschoss,
während der folgenden Dienststunden:
Montag bis Freitag vormittags von 8 bis 12:30 Uhr
Montag bis Donnerstag nachmittags von 14 bis 16 Uhr
oder nach telefonischer Terminabsprache eingesehen werden.
Für Absprachen stehen folgende Telefonnummern zur Verfügung:
02162 101 3903 (Frau Erbes)
02162 101 269 (Frau Meyer)
02162 101 315 (Frau Becher)
Während des Beteiligungszeitraums können bei der Stadt Viersen Stellungnahmen zu dem Entwurf abgegeben werden. Diese sollen elektronisch bei der Stadt Viersen (über die Emailadresse: stadtplanung@viersen.de) übermittelt werden, können bei Bedarf auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtszeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Viersen erfolgte am 10.7.2025.
Planungsinhalte
Lage des Plangebiets
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 237 „Schiricksweg / Viersener Straße“ befindet sich im Stadtteil Viersen-Dülken, westlich des Stadtteils Alt-Viersen und grenzt im Norden an die Straße „Schiricksweg“. Das Plangebiet umfasst in der Gemeinde Viersen, Gemarkung Dülken, Flur 5 die Flurstücke 490, 491, 523, 524, 525 und 532.
Das ca. 2,79 ha große Plangebiet liegt im Blockinnenbereich und wird durch die rückwärtigen Gärten der Wohnbebauungen an der Sternstraße im Osten, an der Viersener Straße im Süden und an der Martin-Luther-Straße im Westen begrenzt. Die nördliche Grenze bildet der Schiricksweg. Der Geltungsbereich umfasst die komplette Fläche des ehemaligen Rhenania-Unigarn-Areals, den östlich angrenzenden Steinmetzbetrieb einschließlich des Wohnhauses Schiricksweg 12 sowie ein nicht bebautes Grundstück im Süden an der Viersener Straße. Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Kartenausschnitt zu entnehmen
Ziel und Zweck der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 237 „Schiricksweg / Viersener Straße“ verfolgt das Ziel, das brachliegende Gelände der ehemaligen Fabrik für die Schaffung von Wohnraum planungsrechtlich zu sichern und somit einen Beitrag zum steigenden Wohnraumbedarf zu leisten.
Die Details der Planung sind den untenstehenden Dokumenten zu entnehmen.
Verfahren
Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt und die Voraussetzungen für ein Verfahren gemäß § 13a BauGB erfüllt sind, kann die Erstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung eines solchen beschleunigten Planverfahrens ist, dass die entstehenden überbaubaren Grundflächen im Sinne des § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht mehr als 20.000 m² bzw. 70.000 m² betragen. Diese Maßgabe ist vorliegend erfüllt.
Gemäß § 13 Abs.3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs.1 BauGB abgesehen. Unbeachtlich dessen werden alle umweltrelevanten Faktoren und Aspekte während der Planaufstellung berücksichtigt und in das Planverfahren einbezogen.